Transparente Gesellschaft

 

Die in diesem Abschnitt veröffentlichten personenbezogenen Daten dürfen nur unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzgebung zur Wiederverwendung öffentlicher Daten (GVD Nr. 18 vom 18. Mai 2015, veröffentlicht im Amtsblatt - Allgemeine Serie - n. 158 vom 10. Juli 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/37 / EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98 / EG) verwendet werden. Diese Verwendung muss mit dem Zwecke, für den sie erhoben und registriert wurden, sowie mit den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes vereinbar sein.

 

Auf diesem Internet-Portal werden Dokumente, Informationen und Daten veröffentlicht und gemäß den gesetzlichen Vorgaben zusammengefasst, die die Organisation der Verwaltung, ihre Tätigkeit und die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen betreffen.

GVD 14. März 2013, Nr. 33, Neuordnung des Sachbereichs betreffend die Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen durch öffentliche Verwaltungen - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 80 am 05.04.2013 - in Kraft seit dem 20.04.2013, geändert durch das  GVD Nr. 97 vom 25.05.2016.

GVD 18. April 2016, Nr. 50, Kodex der öffentlichen Vergabeverfahren. 

GVD Nr. 97 vom 25. Mai 2016, veröffentlicht im Amtsblatt 132 vom 8. Juni 2016, das die Überarbeitung und Vereinfachung der Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption, Öffentlichkeitspflicht und Transparenz enthält.

ANAC Beschluss Nr. 1134/2017, Neue Richtlinie für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Korruption und Transparenz durch Unternehmen und Einrichtungen, die dem Privatrecht unterliegen, die von öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtungen kontrolliert werden und an denen diese beteiligt sind, veröffentlicht im Amtsblatt - Allgemeine Reihe n . 284 vom 5. Dezember 2017.

Regionalgesetz vom 29. Oktober 2014, Nr. 10, Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Rechtes auf Bürgerzugang, der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der Region und der Körperschaften, für deren Ordnung die Region zuständig ist, sowie Änderungen zu den Regionalgesetzen vom 24. Juni 1957, Nr. 11 (Volksbefragung zur Aufhebung von Regionalgesetzen) und vom 16. Juli 1972, Nr. 15 (Bestimmungen über das Volksbegehren bei der Bildung der Regional- und Landesgesetze) mit ihren späteren Änderungen betreffend die Rechtssubjekte, die zur Beglaubigung der Unterschriften der Unterzeichner befugt sind).

Gesetzesverweise:

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